336c Abs. 2 OR spricht, soweit die Norm allein als privatrechtliche Bestimmung verstanden wird, tendenziell eher dagegen, dass die Sperrfrist schon vor der Kündigungsfrist zu laufen beginnen kann. Allerdings orientiert sich diese Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm an der Überzeugung, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes dürfe die Sperrfrist weder ganz noch teilweise vor Beginn der Kündigungsfrist konsumiert werden. Genau diese Überlegung spielt indessen eine unterge- 268 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016