diesem Gedanken wurde schon mit der grosszügigen Lohnfortzahlungspflicht Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass eine teleologische Auslegung, welche sich primär nach dem Gedanken des Arbeitnehmerschutzes richtet, bei kantonalen Lehrpersonen auch deshalb kaum gerechtfertigt ist, weil ihnen bereits ab dem zweiten Anstellungsjahr bloss auf Ende eines Schulhalbjahres gekündigt werden darf (§ 10 Abs. 4 GAL). Jede Verlängerung der Kündigungsfrist ist daher für den Arbeitgeber mit massiven Konsequenzen verbunden, weshalb auch seine Interessen adäquat zu berücksichtigen sind. 7. Insgesamt ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von Art.