Für den vorliegenden Fall ist zusätzlich zu den vorstehenden Erwägungen Folgendes von entscheidender Bedeutung: Gemäss § 7 GAL gelten die subsidiär anwendbaren Normen des Obligationenrechts als kantonales öffentliches Recht. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass dort, wo durch Verweis im kantonalen öffentlichen Recht ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung gelangen, diese Bestimmungen zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens werden. Entsprechend ist in diesen Fällen das Privatrecht nach den Regeln des kantonalen öffentlichen Rechts anzuwenden und auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2011 [8C_294/2011], Erw.