Ein Aufschub des Kündigungstermins sei nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Kündigungsfrist überhaupt noch eine Sperrfrist laufe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. 4. 4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt.