In concreto betrug die Kündigungsfrist gemäss Vertrag und Gesetz drei Monate. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beginnt die Kündigungsfrist nicht mit dem Zugang der Kündigung zu laufen, sondern ist durch Rückrechnung vom Endtermin aus zu bestimmen (BGE 134 III 354, Erw. 2 f. mit Hinweisen). Der Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 auf den 31. Juli 2014. Somit begann die dreimonatige Kündigungsfrist am 1. Mai 2014 zu laufen. 3. 3.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei in der massgebenden dreimonatigen Kündigungsfrist vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2014 krank gewesen, und zwar vom Beginn weg bis und mit