Wird aber eine fristlose Kündigung gemäss Art. 337 OR ausgesprochen, so ist im Rahmen deren Überprüfung unter Umständen auch darüber zu befinden, ob die allfällige vorgängige Verwarnung gerechtfertigt war oder nicht. 6.3.3. Wie bereits erwähnt (vorne Erw. 6.3.1), bildet nach dem aargauischen Recht die Mahnung gemäss § 10 Abs. 1 lit. c PersG keine Verfügung. Analog zur zitierten Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 6 lit. b (a)BPG sowie zu Art.