Gemäss der Rechtsprechung entscheidet sich dies danach, ob mit der Mahnung in rechtlich geschützte Interessen eingegriffen wird. Soweit dies nicht der Fall ist bzw. soweit die Mahnung nicht über die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben hinausgeht, erfolgt die Mahnung nach Art. 12 Abs. 6 lit. b (a)BPG grundsätzlich nicht in der Form einer Verfügung; entsprechend kann 2015 Personalrecht 245