12 Abs. 6 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 in der bis zum 30. Juni 2013 in Kraft stehenden Fassung (aBPG; AS 2001 894; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 [A-8518/2007], Erw. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenfalls vergleichbar ist sie mit der (privatrechtlichen) Verwarnung, welche unter Umständen notwendig ist, damit (bei einem erneuten Fehlverhalten) ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung gemäss Art. 337 OR zu bejahen ist (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337 OR N 13). Die Mahnung gemäss § 10 Abs. 1 lit.