c, d und e demgegenüber sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 32c Abs. 1 USG, könnte sich der Erwerber, nachdem die Parzelle Nr. c im Kataster belasteter Standort figuriert und eine Berufung auf Unkenntnis daher wohl zum Scheitern verurteilt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016 [1C_418/2015], Erw. 4.3), bloss teilweise von den Kosten für die Entsorgung belasteten Aushubmaterials befreien (vgl. Art. 32d Abs. 1 und 2 USG). Infolgedessen würde sich der Erwerber einen Preisnachlass ausbedingen.