a–c StGB grundsätzlich nur gesetzeskonform, wenn sie innerhalb des Kreises der für den Vollzug einer Massnahme vorgesehenen Einrichtungen (psychiatrische Einrichtung, Massnahmevollzugseinrichtung, Strafanstalt, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist) erfolgt. Dabei ist eine Trennung innerhalb der gleichen Einrichtung möglich, aber auch eine Verlegung von einer Strafanstalt in eine psychiatrische Einrichtung/Massnahmevollzugseinrichtung oder umgekehrt eine Verlegung von einer psychiatrischen Einrichtung/Massnahmevollzugseinrichtung in eine Strafanstalt.