Gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist der Täter dann, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Einrichtung zu behandeln. Er kann dabei auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. 2.2.2. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich klar, dass der Täter bei Vorliegen von Fluchtgefahr und/oder der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geschlossen unterzubringen ist. Die geschlossene Unterbringung kann dabei in einer psychiatrischen Einrichtung, einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt erfolgen.