3.–5. (…) 6. Die von der Kindesschutzbehörde genehmigten Kindesunterhaltsverträge sind für die Sozialbehörden auch öffentlichrechtlich verbindlich (SKOS-Richtlinien, F.3.3). Die gleiche Verbindlichkeit kommt Pflegeverträgen zu, die im Anschluss an Kindesschutzmassnahmen vom Vormund mit der (vorschusspflichtigen) Gemeinde als Vertragspartei geschlossen werden.