Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass eine Anrechnung als eigene Mittel mangels Verfügbarkeit unzulässig sei. 4.2.2. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass er den fraglichen Betrag tatsächlich verbraucht habe. Damit sei die erneute Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. In einem solchen Fall bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, sondern nur ein Anspruch auf Nothilfe i.S.v. Art. 12 BV. 4.3. 4.3.1.