Hinsichtlich der Mietzinse für die Monate Januar und März ist fragwürdig, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zahlung getätigt hat; denn die monatliche Verrechnung der zweckentfremdeten materiellen Hilfe von Fr. 190.00 begleicht gerade diese ausgefallenen Mietzinse. Diese Ausgaben sind aber im vorlie- 216 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016