Damit verfügte der Beschwerdeführer spätestens dann über den Betrag. Nachdem er seinen Plan, nach Italien auszuwandern, nicht umgesetzt hatte, beglich er mit dem Geld eigenen Angaben zufolge Privatschulden. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, er hätte das Freizügigkeitsguthaben bereits verbraucht, hat er dessen Verwendung, sofern möglich, mit Quittungen nachzuweisen. Als Beleg reichte er der Vorinstanz auf deren Aufforderung hin eine handschriftlich verfasste Zusammenstellung der Mittelverwendung ein.