weisen; VGE IV/2 vom 25. Januar 2010 [WBE.2006.455], Erw. II/4.2.4). 4.3.2. § 2 SPG und § 1 SPV regeln die Mitwirkungs- und Meldepflicht. Danach sind Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie Änderungen der Verhältnisse sofort zu melden (§ 2 Abs. 1 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 SPV; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2).