Im sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl. auch BGE 121 I 367, Erw. 3d) bzw. wenn jemand eine Notlage bewusst herbeiführt oder aufrechterhält, um so Sozialhilfeleistungen zu 2016 Sozialhilfe 217