genden Verfahren nicht strittig, weshalb die Frage offen bleiben kann. Strittig sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Privatschulden in der Höhe von Fr. 10'800.00. Diesbezüglich führt er zwar eine Liste mit Namen von sieben verschiedenen Gläubigern samt Telefonnummern an; es lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer behaupteten Privatschulden tatsächlich bestanden haben. In den Akten befinden sich weder Darlehensverträge noch Quittungen bzw. schriftliche Bestätigungen von Gläubigern für die Tilgung von Schulden.