Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer lebte weiterhin in seiner Wohnung, ohne ernsthafte Schritte zur Umsetzung der geplanten Auswanderung zu unternehmen; insbesondere hat er den Haushalt nie aufgelöst oder seine Möbel nach Italien transportieren lassen. Die Wohnungskündigung erfolgte ohne Rücksicht auf die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine. Dem Beschwerdeführer 218 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016