Der Vermieter bestätigte den Erhalt, machte den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam, dass eine ordentliche Kündigung gemäss Mietvertrag erst per 30. September 2015 erfolgen könne. Der Beschwerdeführer könne einen geeigneten Nachmieter vorschlagen oder allenfalls auf eigene Initiative und/oder in Absprache mit dem Vermieter eine Wohnungsanzeige aufgeben. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Schritte unternommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer lebte weiterhin in seiner Wohnung, ohne ernsthafte Schritte zur Umsetzung der geplanten Auswanderung zu unternehmen;