Da keine Meldung seitens des Beschwerdeführers über die Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse erfolgte, beglich die Sozialbehörde B. im Nichtwissen um diese erhebliche Tatsache weiterhin den Mietzins und zahlte den Grundbetrag aus. Damit verschwieg der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialbehörde B. bewusst seine zumindest vorübergehend fehlende Bedürftigkeit und verletzte seine Mitwirkungsund Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 SPG und § 1 Abs. 2 SPV. 4.4.4.