Der noch verfügbare Restbetrag reiche knapp für seinen Lebensunterhalt für den Monat Juli 2015 aus, er könne jedoch den Mietzins für diesen Monat nicht bezahlen. Damit verbrauchte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben innert eines Monats (20. Mai – Ende Juni 2015) beinahe das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'336.22 und ersuchte unmittelbar im Anschluss bei der Sozialbehörde um weitere materielle Hilfe. Bei der behaupteten Verwendung des Freizügigkeitsguthabens (siehe vorne Erw. 4.4.1), welche bei objektiver Betrachtungsweise nur als unvernünftig bezeichnet werden kann, muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen.