Das Einkommen des Beschwerdeführers sei ermessensweise auf Fr. 0.00 festzulegen. Das steuerbare Einkommen der Periode 2013 sei ebenfalls mit Fr. 0.00 zu veranlagen. Mit dem Gesuch um materielle Hilfe vom 11. November 2014 teilte der Beschwerdeführer dem kommunalen Sozialdienst mit, nicht mehr selbständig erwerbend zu sein. Damit erübrige sich die verlangte Prüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Geschäfte. Per 30. November 2014 wurde das Abrechnungskonto bei der SVA Zürich (Ausgleichskasse) geschlossen und war der Beschwerdeführer dort nicht mehr als selbständig Erwerbender registriert.