(Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2009 [VB.2008.00577], Erw. 4.2; WIZENT, a.a.O., S. 525). 6. Der Beschwerdeführer wurde als selbständig Erwerbender in den Jahren 2012 bis 2014 von der Gemeinde B. ergänzend unterstützt. Im Jahr 2012 wurden ihm Fr. 11'699.45, im 2013 Fr. 24'333.65 und im 2014 Fr. 7'117.60 an materieller Hilfe ausbezahlt, insgesamt Fr. 43'150.70. Das Kantonale Steueramt prüfte für die Steuerperioden 2012 und 2013 die Buchhaltungen der Firmen. Danach resultierte aus der Jahresrechnung 2012 ein Verlust von rund Fr. 3'000. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei ermessensweise auf Fr. 0.00 festzulegen.