Auf der Homepage der D. wurden Mitte März drei Fahrzeuge zum Verkaufspreis von Fr. 6'900.00 (2) und Fr. 5'490.00 angeboten. Der Beschwerdeführer hatte nach der Mitteilung, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, drei eingelöste Motorfahrzeuge nicht exmatrikulieren lassen. Die Liquidation der Geschäfte wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im November 2014 tatsächlich aufgab.