Die Sozialhilfe kann bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit befristet, ergänzend und im Sinne einer Überbrückungshilfe Unterstützung leisten (vgl. vorne Erw. 4.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterführung bzw. Wiederaufnahme seiner Geschäftstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe reduzieren konnte. Durch die Geschäftstätigkeit bleibt er mit seinen persönlichen und finanziellen Ressourcen gebunden. Die Sozialbehörde kann die materielle Hilfe mit einer Auflage/Weisung über die Aufnahme einer Arbeit, die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm oder die Verwendung eigener Mittel verbinden (vgl. § 14 lit.