II/3.3). 8.3. Aufgrund des ergänzenden Sozialhilfebezugs während der Jahre 2012 bis 2014 sowie des fehlenden steuerbaren Einkommens in den Jahren 2013 und 2014 ist davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht wirtschaftlich ist. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit hat nicht stattgefunden, nachdem er im November 2014 mitgeteilt hatte, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Eine Kapitalleistung über Fr. 10'366.00 vom Juni 2015 wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers überwiegend zur Tilgung von Geschäftsschulden eingesetzt.