37 Sozialhilfe; Anspruch auf Notfallhilfe - Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde für Notfallhilfeleistungen zuständig; diese umfassen insbesondere die kurzfristige Zurverfügungstellung einer menschenwürdigen Unterkunft und die unverzügliche Sicherstellung der Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse. - Pflicht der Gemeinde zur aktiven Unterstützung bei der Wohnungssuche im Falle länger dauernder Wohnungslosigkeit mit vergeblichen Bemühungen der bedürftigen Person