23 Abs. 1 ZGB) angeglichen. Für die Beurteilung, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, kann daher grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 95). Der einmal begründete zivilrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Im Gegensatz dazu gibt es aufgrund der abweichenden Regelung in Art. 9 Abs. 1 ZUG keinen fiktiven Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB. Die Beendigung eines Unterstützungswohnsitzes ist daher ohne die Begründung eines neuen möglich (THOMET, a.a.O., Rz. 89;