3.3. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlust der Wohngelegenheit am 30. September 2014 sowohl in Laufenburg (Deutschland) als auch bei Freunden und Kollegen in B. aufhielt und jeweils an unterschiedlichen Orten übernachten konnte. Weiter ist plausibel, dass die Beschwerdeführerin teilweise bei ihrer Mutter unterkommen konnte, dass aber die Infrastruktur und Grösse der Wohnung für eine längerfristige Bleibe nicht ausreichen. Damit hält sich die Beschwerdeführerin seit der Wohnungskündigung wechselnd an unterschiedlichen Orten auf, ohne sich an einem Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens niederzulassen.