Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SPV). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort einer Person dient zur Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens, wenn kein Unterstützungswohnsitz vorliegt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168). 4.2. Nach eigener Darstellung hält sich die Beschwerdeführerin regelmässig in B. auf, wo sie Kollegen und Freundinnen hat, zu welchen Kontakt besteht. Bei diesen will sie mehrfach übernachtet haben.