Der Betrag hätte der Miete eines Kellerabteils auf Schweizer Seite dienen sollen, um Möbel einzustellen. Unabhängig davon, wie es sich im Einzelnen verhält, konnte unter diesen Umständen nicht ausreichen, ohne weitere Abklärungen und Begründung pauschal auf den Nichteintretensentscheid vom 23. November 2015 zu verweisen. Mithin bestand keine Gewissheit, 230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016