ob die Beschwerdeführerin bei der Mutter unterkommen konnte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin haben sich ihre persönlichen Verhältnisse auch nach dem achtwöchigen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in E. (Eintritt am 12. Februar 2016) nicht verändert. Angesichts des Zuzugs der Beschwerdeführerin im Juli 2013 sowie der Kontakte zum Sohn sowie zu Freunden und Bekannten in B. ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor regelmässig in der Gemeinde aufhält. In Laufenburg (Schweiz) befindet sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich das Möbellager.