Vielmehr haben die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin zu betreuen und bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen (vgl. § 8 SPG). Diese Unterstützung kann insbesondere bei der Kontaktnahme mit Vermietern, in Form von Sicherheitsleistungen oder mit der Zusicherung des Mietzinses erfolgen. Gegebenenfalls können für einen Umzug situationsbedingte Leistungen gewährt werden.