Aufgrund der langen Dauer des flottanzähnlichen Zustands sowie des kürzlichen stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik dürfte sich namentlich die vorübergehende Einquartierung in einer Zivilschutzanlage oder dergleichen als unzumutbar erweisen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie – abgesehen von Beiträgen für ihr Mobiltelefon, die Kellermiete und die Haftpflichtversicherung – gegenwärtig keine Unterstützung.