Dieses betraf ausstehende Nebenkosten der Wohnung in der früheren Gemeinde, wo die Beschwerdegegnerin bereits unterstützt worden war. Die unterstützungspflichtige Gemeinde habe in Anwendung der SKOS-Richtlinien (B.3-1) zwar über die Wohnkosten unter Einbezug der Nebenkosten entschieden und darauf habe die neue Gemeinde keinen Einfluss. Indessen habe die bisherige Sozialhilfe gemäss Kapitel C.8 der SKOS-Richtlinien beim Wegzug gewisse Kosten zu übernehmen; zu im Zeitpunkt des 2016 Sozialhilfe 233