1. Der Gemeinderat A. beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Entgegen der Auffassung der Beschwerdestelle SPG bestehe für Ausstände der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung, welche sich auf den Zeitraum vor dem Zuzug beziehen, keine Zuständigkeit. Die Wohnkosten umfassten neben dem Mietzins auch die Nebenkosten. Sofern eine Person nicht in der Lage sei, dafür aufzukommen, sei die jeweilige Unterstützungsgemeinde dafür zuständig.