Diese Lücke ist durch (analoge) Anwendung von Instrumenten, welche das ZUG zur Verfügung stellt, zu füllen. In Frage kommen dazu grundsätzlich zwei Varianten, nämlich die Klärung der Zuständigkeit auf dem Weg der Einreichung von Unterstützungsanzeigen oder mit einem dem Richtigstellungsbegehren zufolge Abschiebung (Art. 28 Abs. 2 ZUG) nachgebildeten Begehren (SKOS, Kommission Rechtsfragen, Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich: Wer ist zuständig für die Unterstützung?, Januar 2012, S. 1). Gemäss § 5 Abs. 3