30 ZUG einreichen. Wenn der Kanton vorläufig unterstützt, in dem sich die hilfebedürftige Person nicht mehr aufhält (in der Regel der letzte Wohnkanton), empfiehlt die Kommission Rechtsfragen, ein Richtigstellungsbegehren gemäss Art. 28 ZUG beim seiner Meinung nach neu zuständigen Kanton einzureichen. Alternativ führt die Kommission Rechtsfragen der SKOS auf Antrag der Parteien ein Schlichtungsverfahren durch (vgl. Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, a.a.O., S. 2). 1.3. Der Gemeinderat A. war nicht zuständig, über die interkantonale Zuständigkeit für die Leistung materieller Hilfe zu befinden. Gemäss Art.