erforderlichen vorsorglichen Anordnungen trifft (vgl. auch § 6 Abs. 2 SPG). Das Gleiche gilt auch für interkantonale Zuständigkeitskonflikte: Ist die interkantonale Zuständigkeit nach einem gegenseitigen Austausch auf Ebene Sozialdienst nicht klar, treten die beteiligten Kantonalen Sozialämter miteinander in Kontakt. Diese sollen – wenn möglich – eine Einigung über die Zuständigkeit herbeiführen. Kann keine Einigung erzielt werden, muss der unterstützende Aufenthaltskanton zuhanden des mutmasslich zuständigen Kantons eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einreichen.