2. Zu beanstanden ist jedoch die Anweisung der Vorinstanz an den Gemeinderat A., entweder die in Frage stehende Kostengutsprache subsidiär zu leisten oder aber umgehend die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid zu unterbreiten. Die Vorinstanz hätte die Beschwerde als Antrag um Prüfung der Zuständigkeit entgegennehmen und der Kantonale Sozialdienst ein Zuständigkeitsverfahren einleiten müssen. Dieser wäre gehalten gewesen, mit der nach Art. 29 Abs. 1 ZUG zuständigen kantonalen Amtsstelle von C. eine Klärung der Zuständigkeit herbeizuführen.