von der Verletzung einer von den Beschwerdeführern und vom Gemeinderat in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde postulierten sog. "Einheit der Materie" kann keine Rede sein. Auch dass der Wechsel des Verwendungszwecks für den zu reservierenden Betrag in der Gemeindeversammlung grundsätzlich umstritten war, ändert an der Zulässigkeit des Antrags Y. nichts. Die Gemeindeversammlung hatte nicht generell über die künftige "Marschrichtung" der Gemeinde mit Bezug auf die Flüchtlingsproblematik zu entscheiden – auch wenn naturgemäss die Diskussion in der Gemeindeversammlung stark durch diese generelle Fragestellung geprägt wurde.