dem 19. (recte: 18.) Juli 2014. Die Kündigungsfrist sei dementsprechend unterbrochen worden bzw. habe erst am 19. Juli 2014 zu laufen begonnen und Anfang Oktober 2014 geendet. Da gemäss Anstellungsvertrag vom 21. Mai 2013 und gemäss § 10 Abs. 4 GAL eine Kündigung ab dem 2. Anstellungsjahr nur auf das Ende eines Schulhalbjahrs möglich sei, sei gestützt auf Art. 336c Abs. 3 OR die Kündigung erst per 31. Januar 2015 wirksam geworden. Damit habe auch die Lohnfortzahlung bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Krankheitstage vor Beginn der Kündigungsfrist würden "keine Rechtswirkung" entfalten. 3.2.