nung vom Kündigungsendtermin aus festlegt wird, hielt das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 115 V 437, Erw. 3b f.): (Wiedergabe von BGE 115 V 437, Erw. 3b und c) Gestützt auf diese Erwägungen könnte der Schluss gezogen werden, Art. 336c Abs. 2 OR sei so auszulegen, dass bei einer vorzeitigen Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Unfall nur dann eine Sperrfrist auszulösen vermag, wenn die Kündigungsfrist bereits zu laufen begonnen hat; andernfalls beginnt die Sperrfrist erst, wenn und soweit die Arbeitsunfähigkeit in die Kündigungsfrist fällt.