Zu dessen Begründung haben sich die Parteien – wie im Personalreglement der Einwohnergemeinde B. vom […] (nachfolgend: Personalreglement) implizit vorgesehen – der Vertragsform bedient. 2. Beruht das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis – wie im vorliegenden Fall – auf einer vertraglichen Abrede (anstatt auf einer [Anstellungs-]Verfügung), kann die Anstellungsbehörde Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis in der Regel nur dann auf dem Verfügungsweg entscheiden, wenn die einschlägige Personalrechtsgesetzgebung eine entsprechende Verfügungskompetenz im Einzelfall vorsieht (vgl. § 48 PLV; PRGE vom 15. September 2004 [BE.2004.50001], S. 4).