Alle anderen – nicht in dieser abschliessenden Aufzählung enthaltenen personalrechtlichen Belange, wozu auch die Beteiligung an Weiterbildungskosten und deren Rückerstattung gehört – sind vertraglich zu regeln (Abs. 2). 6. Damit steht fest, dass es sich bei der Rückforderung von Weiterbildungskosten um eine vertragliche Streitigkeit handelt, die gemäss § 39 lit. a PersG im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ausgetragen werden muss. Weder das kommunale noch das subsidiär anwendbare kantonale Personalrecht schaffen eine Grundlage dafür, dass der Gemeinderat B. die Rückerstattung von Weiterbildungskosten durch einen vertraglich angestellten Arbeitnehmer mittels Verfü-