4. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 Personalreglement gilt kantonales Personalrecht, wo das Personalreglement lückenhaft ist. Die subsidiäre Anwendbarkeit des kantonalen Personalrechts ergibt sich sodann aus § 50 GG. 5. Folglich gelangt auf das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens der bereits weiter oben (siehe Erw. 2 vorne) erwähnte § 48 PLV zur Anwendung.