PETER VOGT/ THOMAS GEISER [HRSG.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 5. Auflage, 2014, Art. 28 N 37; BGE 134 I 229, Erw. 3, jeweils mit Hinweisen). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte schliesst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus. 288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 46 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. vgl. AGVE 2015 23 165