Die Mitteilungen fallen auch nicht unter die amtlichen Informationen gemäss § 1 lit. a IDAG. Eine andere gesetzliche Grundlage für den Bestand oder die Begründung eines öffentlichen Rechtsverhältnisses ist nicht ersichtlich. Die Zivilprozessordnung sieht für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung und damit zusammenhängende vorsorgliche Massnahmen die Zuständigkeit der Zivilgerichte vor (Art. 20 lit. b und 13 lit. a ZPO). Diese können unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs beurteilen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS MEILI, in: HEINRICH HONSELL/NEDIM PETER VOGT/ THOMAS