Die Klägerin lässt ihre Ansprüche indessen auf das Privatrecht abstützen, wobei die behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht in einer amtlichen Publikation erfolgte. Ein öffentliches Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Klägerin konnte durch die informellen Äusserungen in der betreffenden Mitteilung nicht begründet werden. Die Informationen auf der Homepage – wie auch deren Betrieb – liegen ausserhalb der hoheitlichen Tätigkeit der Gemeindebehörde (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Mitteilungen fallen auch nicht unter die amtlichen Informationen gemäss § 1 lit.